Allgemeine Geschäftsbedingungen gültig ab 01.09.2013

 

1. Geltungsbereich

Für die gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden sowie alle Angebote und sonstigen vertraglichen Lieferungen und Leistungen der SGS Feinwerktechnik GbR (nachfolgend: „SGS-Feinwerktechnik“) gegenüber diesen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“). Für zukünftige Geschäftsbeziehungen, Angebote, Lieferungen und Leistungen müssen diese AGB nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese AGB gelten auch dann, wenn SGS- Feinwerktechnik in Unkenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Geschäftsbedingungen den Auftrag ausführt. Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn wir Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

 

2. Angebot und Vertragsschluss, Schriftform, Tauglichkeit, Eigenschaft

2.1  Angebote sind hinsichtlich Liefermöglichkeit, Preisen und Lieferfristen stets unverbindlich und freibleibend. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. SGS-Feinwerktechnik ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei SGS-Feinwerktechnik anzunehmen. Der Vertrag über die Lieferung der bestellten Ware kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden oder konkludent durch Ausführung der bestellten Lieferung zustande.

2.2  Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen SGS-Feinwerktechnik und dem Kunden ist der geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel. Die Schriftform erfasst auch die telekommunikative Übermittlung, insb. per E-Mail.

2.3  Es ist ausschließlich Angelegenheit des Kunden, die Tauglichkeit unserer Produkte für seine Zwecke (einschließlich der Weiterverarbeitung durch ihn und die Zwecke seiner Abnehmer) zu prüfen. Eine Haftung für die Tauglichkeit unserer Produkte für die Zwecke des Kunden setzt voraus, dass SGS-Feinwerktechnik die Tauglichkeit schriftlich bestätigt oder ausdrücklich garantiert hat.

2.4  Eine Zusicherung von Eigenschaften in Sinne des § 443 BGB muss ausdrücklich vereinbart werden und als solche bezeichnet sein. Die Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet lediglich eine Warenbeschreibung.

2.5  Zeichnungen und Druckschriften dienen nur der Veranschaulichung; an diesen stehen Eigentums- und Urheberrechte ausschließlich SGS- Feinwerktechnik zu; eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Die darin enthaltenen Abbildungen sind nur Näherungswerte. Abweichungen bleiben uns vorbehalten. Der Kunde übernimmt für die von ihm zu liefernden Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Lehren, Muster usw. die volle Verbindlichkeit. Mündliche Angaben über Abmessungen und dgl. bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

 

3. Preise

3.1  Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk bzw. E.X.W. (Incoterms 2010) 82442 Saulgrub, Dorfstraße 19, zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, Verpackung und Versand sowie sonstigen Spesen.

3.2  Soweit die Preise nicht ausdrücklich als Festpreise vereinbart sind, basieren die von SGS-Feinwerktechnik bestätigten Preise auf den am Tage der Auftragsbestätigung geltenden Frachtsätzen, Löhnen, Energiepreisen und sonstigen Betriebskosten. Bis zur Beendigung der Lieferung eintretende Erhöhungen der vorerwähnten Kosten berechtigen zur entsprechenden Erhöhung des Verkaufspreises.

 

4. Zahlungsbedingungen

4.1  Soweit keine anderen Bedingungen vereinbart sind, ist die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung netto zur Zahlung fällig.

4.2  Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in der Höhe, in der ein eventueller Bankkredit seitens des Verkäufers bei seiner Hausbank zu verzinsen ist, mindestens jedoch der gesetzliche Verzugszinssatz, berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.

4.3  Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegenüber unseren Forderungen nur aufrechnen, wenn die Forderungen des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

4.4  SGS-Feinwerktechnik ist weiter berechtigt, auch im Falle anderslautender Vereinbarung vor Absendung der Ware Vorauszahlung der vollen Fakturenbeträge zu verlangen, wenn uns dies notwendig erscheint. Wenn Vorauszahlung nicht oder nicht ausreichend in der gestellten Frist erfolgt, sind wir berechtigt, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten. Im übrigen ist SGS-Feinwerktechnik berechtigt, sobald der Kunde mit einer Zahlungsleistung in Verzug gerät oder in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eintritt, von allen weiteren Lieferverpflichtungen, insbesondere bei Sukzessivlieferungsverträgen, ohne vorherige Mahnung oder Fristsetzung zurück zu treten und für die bereits erfolgten als auch für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles sofortige Barzahlung zu verlangen.

4.5  Diskontfähige Wechsel nimmt SGS-Feinwerktechnik nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung an. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem über den Gegenwert verfügt werden kann.

4.6  Sämtliche Zahlungen haben auf eines der Bankkonten oder an die Geschäftskasse von SGS-Feinwerktechnik zu erfolgen. Zahlungen an Vertreter, an Firmenangestellte oder sonstige dritte Personen dürfen nur geleistet werden, wenn diese eine schriftliche Inkassovollmacht vorlegen können.

 

5. Abnahme, Lieferung, Gefahrübergang

5.1  Lieferungen erfolgen „ab Werk“ bzw. E.X.W. (Incoterms 2010) 82442 Saulgrub, Dorfstraße 19, und auf Gefahr des Kunden, auch bei Franko- Lieferungen. Verzögert sich die Absendung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, richtet sich der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges nach der

Mitteilung der Versandbereitschaft. Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Kunden. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht mehr zurückgenommen.

5.2  Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Ist nicht ausdrücklich eine Anlieferung durch SGS-Feinwerktechnik vereinbart, so erfolgt die Übergabe am Sitz unseres Werkes in Saulgrub.

5.3  Die Lieferfrist beginnt, soweit nicht anders vereinbart, mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollkommener technischer Klärung mit dem Kunden und Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen aus dieser und anderen Bestellungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden.

5.4  Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5.4  Die Lieferfrist verlängert sich bei von uns nicht zu vertretenden Behinderungen des Geschäftsbetriebes und/oder des Geschäftsbetriebes unserer Lieferanten, insbesondere durch Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen sowie allen übrigen Fälle höherer Gewalt. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Das Gleiche gilt bei Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen oder Betriebsmitteln, Mangel an Transportmöglichkeiten sowie bei nicht rechtzeitiger, nicht ordnungsgemäßer oder nicht ausreichender Belieferung durch unsere Lieferanten, wenn diese Umstände nicht von uns zu vertreten sind und soweit sie nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und voraussichtliches Ende derartiger Hindernisse dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für Fixgeschäfte.

5.5  Ablehnung der Annahme der Lieferung und Rücktritt des Kunden kann nur erfolgen, wenn der Lieferungstermin um mehr als 12 Wochen überschritten, nach Ablauf dieser Frist eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen gestellt und ergebnislos abgelaufen ist.

5.7 Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit diese für den Kunden zumutbar ist und sich für ihn hieraus keine Gebrauchsnachteile ergeben.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1  Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandener und noch entstehender Forderungen von SGS-Feinwerktechnik bleiben die gelieferten Waren Eigentum von SGS-Feinwerktechnik. Bei mehreren Forderungen oder laufen der Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Bei Hereinnahme von Wechseln und Schecks bleiben die gelieferten Waren Eigentum von SGS-Feinwerktechnik bis zu deren Einlösung.

6.2  Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SGS-Feinwerktechnik berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch SGS-Feinwerktechnik liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht SGS- Feinwerktechnik dies ausdrücklich schriftlich erklärt hat. SGS-Feinwerktechnik ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der bei der Verwertung erzielte Erlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden nach Abzug angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

6.3  Die Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt immer für SGS-Feinwerktechnik. Wird die Ware mit anderen, nicht SGS- Feinwerktechnik gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt SGS-Feinwerktechnik Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Warenwertes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene neue Sache gelten die gleichen Regelungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Wird die Ware mit anderen, nicht im Eigentum von SGS-Feinwerktechnik stehenden Sachen untrennbar vermischt, erwirbt SGS-Feinwerktechnik das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Warenwertes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so erwirbt SGS-Feinwerktechnik das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung; der Kunde verwahrt das Miteigentum für SGS-Feinwerktechnik.

6.4  Es wird bereits jetzt vereinbart, dass dem Verkäufer vom Käufer anteilsmäßig Miteigentum übertragen wird. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum verwahrt der Kunde für SGS-Feinwerktechnik. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren weiterveräußert oder verarbeitet, so tritt der Kunde hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung der Ansprüche von SGS-Feinwerktechnik die dem Kunden aus Veräußerung oder Verarbeitung entstehenden Forderungen, einschließlich Umsatzsteuer, gegen seinen Abnehmer bzw. Auftraggeber mit allen Nebenrechten an SGS-Feinwerktechnik ab. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bzw. Auftraggebern bekannt zu geben und alle für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche von SGS-Feinwerktechnik aus der Forderungsabtretung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Erklärungen abzugeben und Unterlagen auszuhändigen. Weiterhin ist der Kunde auch verpflichtet, die Abtretung in schriftlicher Form zu wiederholen, sobald dies von SGS-Feinwerktechnik gefordert wird.

6.5  Der Kunde bleibt auch nach der Abtretung der Forderungen zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. Hiervon unberührt ist jedoch die Befugnis von SGS-Feinwerktechnik, die Forderung selbst einzuziehen. SGS-Feinwerktechnik zieht die Forderung jedoch so lange nicht ein, als der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt ist oder seine Zahlungen völlig einstellt.

6.6  Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als sie den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigen.

6.7  Der Kunde darf die Waren weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsorgane bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

 

7. Gewährleistung

7.1 Falschlieferungen, Mengenfehler oder erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Mängelrügen sind im übrigen nur so lange statthaft, als die Ware im Zustand der Anlieferung noch geprüft werden kann.

7.2  Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Prüfung bei Anlieferung nicht erkennbar waren, sind spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Feststellung schriftlich geltend zu machen.

7.3  Im Fall eines schriftlich geltend gemachten Mangels, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden war, hat der Kunde einen Anspruch auf Nachbesserung oder Neulieferung nach unserer Wahl. Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen, oder sind für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Kunde anstelle der Nachbesserung Minderung verlangen oder vom Vertrag zurück treten.

7.4  Ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung von nicht leistungsbezogenen Pflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB steht dem Kunden über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus nur dann zu, wenn er SGS-Feinwerktechnik vorher schriftlich abgemahnt hat und die Pflichtverletzung dennoch von SGS-Feinwerktechnik nicht unterlassen wurde.

7.5  Für Werkzeuge / Produktionshilfsmittel des Kunden und für Gegenstände, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, wird keine Gewährleistung und keine Haftung übernommen. Das gleiche gilt für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter und nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Witterungs- oder anderer Einflüsse jeglicher Art.

7.6  Bei den zur Feststellung, Aufarbeitung oder Umarbeitung eingesandten Werkzeugen und Maschinenteilen – auch solchen, die aus unseren eigenen Werkstätten stammen – wird keine Haftung für das Verhalten bei der Bearbeitung übernommen. Wird das Material bei der Bearbeitung schadhaft, so ist uns ein entsprechender Teil des vereinbarten Preises zu vergüten.

7.7  Kosten, die dem Kunden bei Behebung von garantiepflichtigen Mängeln durch Dritte entstanden sind, werden nur erstattet, wenn die Drittbehebung vorher von uns genehmigt worden ist.

 

8. Haftung

8.1  Ansprüche des Kunden auf Aufwendungs- oder Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch im Falle eines Bearbeitungsfehlers von beigestellter Ware des Kunden, sind beschränkt auf Schäden, die von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen oder Auftragnehmer

a)  vorsätzlich,

b)  grob fahrlässig oder

c)  im Fall von wesentlichen Vertragspflichten leicht fahrlässig herbeigeführt wurden.

Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinn sind solche Pflichten unsererseits, die die Rechte des Kunden, die dieser nach dem Inhalt und Zweck des mit uns geschlossenen Vertrages hat, erfüllen sollen sowie solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des mit uns geschlossenen Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertraut hat.

8.2  Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt auf Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung als bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typische Schäden vorhersehbar waren, es sei denn, wir haften wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten.

8.3  Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben hiervon unberührt.

 

9. Verjährung

9.1  Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Gefahrübergang.

9.2  Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem Mangel stehen, verjähren innerhalb eines Jahres seit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

9.2 Die Regelungen in vorangehenden Ziffern 1 und 2 gelten nicht, soweit die Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruhen, ein Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, im Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall einer anderen weitergehenden zwingenden gesetzlichen Haftung; im übrigen bleibt § 444 BGB unberührt.

 

10. Versuche, Serienteile

10.1  Versuche besonderer Art mit unseren Materialien erfolgen auf Kosten und Risiko des Kunden, Muster werden nur gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.

10.2  Sind Serienteile in Auftrag gegeben, so darf die Lieferung um eine angemessene Stückzahl unter- oder überschritten werden.

 

11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1  Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht, unter Ausschluss sämtlicher internationaler Abkommen (z.B. CISG).

11.2  Als Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen aus diesem Vertrag wird Saulgrub vereinbart.

11.3  Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird München vereinbart. SGS-Feinwerktechnik ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.