Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen der SGS Feinwerktechnik GbR
gültig ab 01.07.2024
I. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB genannt) gelten für alle Verträge zwischen der SGS Feinwerktechnik GbR (nachfolgend SGS genannt) und Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Kunde genannt) über Leistungen der Herstellung und Lieferung, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht noch einmal gesondert erwähnt werden. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese AGB gelten auch dann, wenn SGS in Unkenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Geschäftsbedingungen den Auftrag ausführt. Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn SGS diesen ausdrücklich in schriftlicher Form zugestimmt hat.
II. Vertragsschluss, Schriftform und Leistungsumfang
1 Angebote von SGS sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung eines Auftrags bzw. einer Bestellung oder konkludent durch Ausführung des Auftrags bzw. der bestellten Lieferung zustande.
2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und SGS ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser AGB. Ergänzungen und Änderungen des geschlossenen Vertrags sowie der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung diesesr Schriftformklausel. Der Schriftform genügt auch die telekommunikative Übermittlung – insbesondere per E-Mail.
3 Vom Leistungsumfang sind nur ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbarte Leistungen und Lieferungen erfasst. Zusatzleistungen sind weder geschuldet noch vom Preis erfasst. Für den Fall, dass die Parteien uneinig darüber sind, ob bestimmte Leistungen Teil des beauftragten Leistungsumfangs sind oder ein Nachtrag abzuschließen ist, ist SGS zur Leistungsverweigerung berechtigt.
4 Es ist ausschließlich Angelegenheit des Kunden, die Tauglichkeit der Produkte von SGS für seine Zwecke (einschließlich der Zwecke seiner Abnehmer) zu prüfen. Eine Haftung für die Tauglichkeit der Produkte von SGS für die Zwecke des Kunden setzt voraus, dass SGS die Tauglichkeit schriftlich bestätigt oder garantiert hat.
5 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Druckschriften dienen nur der Veranschaulichung und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; an diesen stehen Eigentums- und Urheberrechte ausschließlich SGS zu. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Die darin enthaltenen Abbildungen sind nur Näherungswerte. Abweichungen bleiben uns vorbehalten. Der Kunde übernimmt für die von ihm zu liefernden Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Lehren, Muster usw. die volle Verbindlichkeit. Mündliche Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
6 SGS ist berechtigt, Subunternehmer zur Leistungserbringung einzusetzen. Soweit die Leistungserbringung durch den jeweiligen Subunternehmer eine Überlassung von vertraulichen Informationen des Kunden erfordert, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass diese zum Zweck der Leistungserbringung von SGS an den Subunternehmer weitergegeben werden dürfen. SGS verpflichtet sich dabei, vor einer Weitergabe jeweilige Subunternehmer darauf hinzuweisen, dass er zur vertraulichen Behandlung der ihm überlassenen Informationen verpflichtet ist.
III. Preise
1 Sämtliche Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und Verpackungskosten sowie sonstigen Spesen.
2 Lieferungen erfolgen FCA (Incoterms 2010) ab 82497 Unterammergau, In der Weide 9 bzw. 82442 Saulgrub, Dorfstr. 19.
3 Sofern nicht anders vereinbart, ist die Zahlung mit Rechnungsstellung fällig.
4 Der Kunde kommt mit seiner Zahlungsverpflichtung – unabhängig von einer Mahnung durch SGS – in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung die Zahlung leistet.
5 Wird eine fällige Forderung von SGS auch nach Zahlungserinnerung und Ablauf einer weiteren Frist von zwei Wochen nicht ausgeglichen, werden alle Forderungen von SGS aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden sofort zur Zahlung fällig. SGS ist dann berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder ausreichende Sicherheitsleistung auszuführen.
6 Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegenüber von SGS nur aufrechnen, wenn die Forderungen des Kunden unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind oder wenn es sich um eine Forderung des Kunden aus demselben Geschäftsverhältnis handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen eigener Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
IV. Preisänderungen
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist SGS berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen der Bestellung und der Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
V. Annulierungskosten
Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann SGS unbeschadet der Möglichekt, Vertragserfüllung zu verlangen oder einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, bis zu 10% des Netto-Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass SGS durch den Rücktritt kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
VI. Fristen, Termine, Verzug
1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, soweit sie von SGS bestätigt werden.
2 Fristen beginnen, soweit nicht anders vereinbart, mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen aus dieser und anderen Bestellungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden.
3 Die vereinbarten Fristen verlängern sich bzw. die vereinbarten Termine verzögern sich bei von SGS nicht zu vertretenden Behinderungen des Geschäftsbetriebs und/oder des Geschäftsbetriebs seiner Lieferanten oder Subunternehmer, insbesondere durch Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen sowie allen übrigen Fällen höherer Gewalt. Die Fristen verlängern bzw. die Termine verzögern sich um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Das Gleiche gilt bei Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen oder Betriebsmitteln, Mangel an Transportmöglichkeiten sowie bei nicht rechtzeitiger Belieferung durch Lieferanten, wenn diese Umstände nicht von SGS zu vertreten sind und soweit sie nachweislich auf die von SGS geschuldete Leistung von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von SGS nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Von SGS werden Beginn und voraussichtliches Ende derartiger Hindernisse dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für Fixgeschäfte.
4 Befindet sich SGS in Verzug, so muss der Kunde SGS, bevor er sich vom Vertrag lösen kann, schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen setzen.
VII. Gewährleistung
1 Im Fall eines Mangels, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden war, hat der Kunde einen Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung nach Wahl von SGS.
Die für die Nachbesserung/Nachlieferung anfallenden Kosten (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) sowie die Kosten für die Prüfung des Mangels trägt der Kunde.
Kann SGS einen seiner Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen, oder sind für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Kunde anstelle der Nachbesserung Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2 Der Kunde hat SGS etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3 Die Gewährleistungspflicht besteht nicht, falls
a) der Kunde den gemäß dem Vertrag herzustellenden und zu liefernden Gegenstand (nachfolgend Lieferungsgegenstand genannt) bzw. den gemäß dem Vertrag zu reparierenden Gegenstand (nachfolgend Reparaturgegenstand genannt) nicht gemäß dessen Bestimmung eingesetzt hat oder
b) vom Kunden ohne gesonderte schriftliche Zustimmung von SGS Veränderungen am Liefergegenstand bzw. Reparaturgegenstand vorgenommen werden.
4 Das Recht des Kunden auf Schadenersatz richtet sich nach den Voraussetzungen in Ziffer 8 und 9; § 444 BGB bleibt unberührt.
5 Ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung von nicht leistungsbezogenen Pflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB steht dem Kunden über die gesetzlichen Vorschriften hinaus nur dann zu, wenn er SGS zuvor schriftlich abgemahnt hat und die Pflichtverletzung dennoch von SGS nicht beseitigt wurde.
VII. Haftung auf Schadenersatz, Rückruf
1 Ansprüche des Kunden auf Aufwendungs- und Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind beschränkt auf Schäden, die von SGS oder einem seiner Erfüllungshilfen oder Auftragnehmer
a) vorsätzlich,
b) grob fahrlässig oder
c) im Fall von wesentlichen Vertragspflichten leicht fahrlässig
herbeigeführt wurden.
Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinn sind solche Pflichten von SGS, die die Rechte des Kunden, die dieser nach dem Inhalt und Zweck des mit SGS geschlossenen Vertrags hat, erfüllen sollen sowie solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des mit SGS geschlossenen Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertraut hat.
2 Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt auf Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung als bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typische Schäden vorhersehbar waren, es sei denn, SGS haftet wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten.
3 Die Haftung ist nach Grund und Höhe begrenzt auf die Haftpflichtversicherungsdeckungssumme von SGS.
4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn ein Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, im Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall einer anderen weitergehenderen zwingenden gesetzlichen Haftung.
IX. Verjährung
1 Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwölf Monaten seit Gefahrenübergang.
2 Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem Mangel stehen, verjähren innerhalb eines Jahres seit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangte bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
3 Die Regelungen in vorstehenden Ziffern 1 und 2 gelten nicht, soweit die Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SGS beruhen, ein Fall der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit vorliegt, im Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall einer anderen weitergehenderen zwingenden gesetzlichen Haftung. Im Übrigen bleibt $ 444 BGB unberührt.
X. Versuche, Serienteile
1 Versuche besonderer Art mit unseren Materialien erfolgen auf Kosten und Risiko des Kunden, Muster werden nur gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.
2 Sind Serienteile in Auftrag gegeben, so darf die Lieferung um eine angemessene Stückzahl unter- oder überschritten werden.
XI. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1 Der Kunde hat bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden oder damit in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten Klage bei dem Gericht zur erheben, das für den Sitz von SGS zuständig ist. SGS ist auch berechtigt am Sitz des Kunden zu klagen.
2 Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss der Regelungen über den Internationalen Warenkauf (CISG) sowie derjenigen Bestimmungen des deutschen Internationalen Privatrechts, die zur Anwendung einer ausländischen Rechtsordnung führen würde.
3 Soweit eine andere als die deutsche Sprachfassung dieser AGB existiert, ist ausschließlich die deutsche Sprachfassung rechtsverbindlich. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen dieser AGB, soweit hierüber eine deutsche Sprachfassung besteht.
4 Als Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen aus diesem Vertrag wird Unterammergau vereinbart.
XII. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus mit SGS geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von SGS.
2. Sollte eine der Bestimmungen in diesen AGB ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine der unwirksamen Bestimmung dem Sinn und Zweck und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahe kommende Bestimmung als vereinbart. Das gleice gilt im Fall einer Vertragslücke.
XIII. Besondere Bedingungen für Verträge über Herstellung und Lieferung Für die Herstellung und Lieferung gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen
1. Lieferung, Fristen, Termine
1.1 Lieferungen erfolgen FCA (Incoterms 2010) ab 82497 Unterammergau, In der Weide 9 bzw. 82442 Saulgrub, Dorfstr. 19.
1.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk von SGS verlassen hat.
1.3 Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und sich für ihn hieraus keine Gebrauchsnachteile ergeben.
1.4 Konstruktions- und Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand hierdurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Änderungen in diesem Umfang stellen ebenfalls einen Mangel dar.
1.5 Ist die Herstellung und Lieferung von Serienteilen in Auftrag gegeben, so ist SGS zu, dem Kunden zumutbaren, Abweichungen von den Bestellmengen in handelsüblichem Ausmaß berechtigt.
2. Transport- und Verkaufsverpackung, Entsorgung
2.1 Verpackungen werden Eigentum des Kunden
2.2 Der Kunde übernimmt die Verpflichtung, die Transportverpackung nach Lieferung in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten gemäß den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
2.3 Der Kunde stellt SGS von den Verpflichtungen nach § 4 der Verpackungsverordnung (Rücknahmepflicht für Transportverpackungen) und allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter, egal welcher Art, frei.
2.4 Der Anspruch von SGS auf Übernahme/Freistellung gemäß den vorstehenden Regelungen verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Lieferung.
2.5 Der Kunde weist SGS auf Verlangen nach, dass er organisatorische Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Transportverpackungen getroffen hat und wie diese im Einzelfall ausgestaltet sind. Hat er Entsorgungsverpflichtungen mit seinen Abnehmern oder anderen Dritten getroffen, so teilt er SGS dies auf Verlangen mit.
2.6 Die vorstehenden Regelungen in Ziffer 2.2 bis Ziffer 2.5 gelten entsprechend für Verkaufsverpackungen. Dies gilt jedoch nicht, soweit der Kunde (im Sinn von § 3 Abs. 11 Verpackungsverordnung) die Liefergegenstände in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert; in diesem Fall verbleibt es bei der Verpflichtung von SGS zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen sowie den weiteren Regelungen der Verpackungsverordnung.
2.7 Pendelverpackungen: Diese Verpackungen mit entsprechender Kennzeichnung sind Eigentum von SGS und müssen wieder zurückgeschickt werden. Andernfalls können von SGS die Kosten dafür an den Kunden verrechnet werden.
3. Abnahme und Gefahrenübergang
3.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Ist nicht ausdrücklich eine Anlieferung durch SGS vereinbart, so erfolgt die Übergabe am Sitz des Werkes von SGS.
3.2 Der Kunde hat den Liefergegenstand unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware auf vorhandene Fehler oder Falschlieferungen zu überprüfen. Zeigt sich hierbei oder später ein Mangel, hat er diesen SGS unverzüglich anzuzeigen. Auf die Folgen des § 377 Abs. 2 HGB wird hingewiesen.
3.3 Kommt der Kunde mit der Annahme des Kaufgegenstands in Verzug, so ist SGS nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
3.4 Die Gefahr geht mit Abholung des Liefergegenstands oder mit der Abgabe des Liefergegenstands an den Versand auf den Kunden über. Erklärt der Kunde, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Kunden über.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandener und noch entstehender Forderungen von SGS an den Kunden bleiben die Liefergegenstände Eigentum von SGS. Bei mehreren Forderungen gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits beglichen sind. Bei Hereinnahme von Wechseln und Schecks bleiben die Liefergegenstände bis zu deren Einlösung Eigentum von SGS.
4.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SGS berechtigt, die Liefergegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Liefergegenstände durch SGS liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich von SGS schriftlich erklärt wurde. SGS ist nach Rücknahme der Liefergegenstände zu deren Verwertung befugt. Der bei der Verwertung erzielte Erlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden nach Abzug angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
4.3 Die Verarbeitung der Liefergegenstände durch den Kunden erfolgt immer für SGS. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht SGS gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt SGS Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Warenwertes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstandene neue Sache gelten die gleichen Regelungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Wird die Ware mit anderen, nicht im Eigentum von SGS stehenden Sachen untrennbar vermischt, erwirbt SGS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Warenwerts zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so erwirbt SGS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung; der Kunde verwahrt das Miteigentum für SGS.
4.4 Es wird bereits jetzt vereinbart, dass dem SGS vom Kunden anteilsmäßig Miteigentum übertragen wird. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum verwahrt der Kunde für SGS. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren weiterveräußert oder verarbeitet, so tritt der Kunde hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung der Ansprüche von SGS die dem Kunden aus der Veräußerung oder Verarbeitung entstehenden Forderungen, einschließlich Umsatzsteuer, gegen seinen Abnehmer bzw. Auftraggeber mit allen Nebenrechten an SGS ab. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bzw. Auftraggebern bekannt zu geben und alle für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Erklärungen abzugeben und Unterlagen auszuhändigen. Weiterhin ist der Kunde auch verpflichtet, die Abtretung in schriftlicher Form zu wiederholen, sobald dies von SGS gefordert wird.
4.5 Der Kunde bleibt auch nach Abtretung der Forderung zur Einziehung dieser Forderung ermächtigt. Hiervon unberührt ist jedoch die Befugnis von SGS die Forderung selbst einzuziehen. SGS zieht die Forderung jedoch so lange nicht ein, als der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt ist oder seine Zahlungen völlig einstellt.
6.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als sie den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigen.
6.7 Der Kunde darf die Ware weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsorgane bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
5. Gewährleistung
5.1 Werden Erzeugnisse nach vom Kunden erhaltenen Konstruktionsunterlagen erstellt, haftet SGS ausschließlich für die Fertigung. Der Kunde trägt die Verantwortung für die von ihm zu liefernden Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Lehren, Muster usw.
5.2 Die Bezugnahme auf Zertifizierungen, DIN- oder CE-Normen sowie sonstige Beschreibungen der Ware beinhalten lediglich eine Warenbeschreibung. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von § 443 BGB muss ausdrücklich vereinbart werden oder als solche bezeichnet werden.
6. Gewerbliche Schutzrechte, Rechte an Unterlagen
6.1 Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gewährleistet SGS, dass die Liefergegenstände innerhalb Deutschlands frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend Schutzrechte genannt) sind.
6.2 SGS haftet nicht, wenn und soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn SGS Liefergegenstände im Auftrag und nach Plänen und Vorgaben des Kunden fertigt und die Verletzung von Schutzrechten auf den Plänen und Vorgaben des Kunden beruht, ferner dann, wenn der Kunde die Ware zweck- oder bestimmungswidrig anwendet, verändert oder zusammen mit von SGS nicht gelieferten Produkten einsetzt, und dadurch die Schutzrechtsverletzung eintritt. Für diese Fälle hat der Kunde SGS von allen Ansprüchen des Dritten im Innenverhältnis freizustellen.
6.3 Liegt ein Fall von Schutzrechtsverletzung vor, für den SGS haftet, so ist SGS berechtigt, nach seiner Wahl entweder
a) auf eigene Kosten ein Nutzungsrecht zu erwerben, so dass die Liefergegenstände weiter vertrieben werden können oder
b) die Leistungsgegenstände so zu verändern, dass sie Schutzrechte nicht mehr verletzen.
Ist SGS dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu.
6.4 Der Kunde hat SGS über die von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich zu informieren. Er hat SGS die Entscheidung über alle Abwehrmaßnahmen und Verhandlungen zu überlassen und SGS nach Kräften bei der Abwehr der Ansprüche zu unterstützen. Er darf die Verletzung nicht anerkennen, ohne dies vorab mit SGS abgestimmt zu haben. Stellt der Kunde aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen den Verkauf der Ware ein, so hat er den Dritten darauf hinzuweisen, dass damit kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
6.5 Sämtliche Rechte an allen Kalkulationen, Zeichnungen, Fließbildern, Dateien, Plänen und sonstigen Unterlagen, die von SGS gefertigt werden, verbleiben bei SGS, auch wenn die Fertigung unter Verwendung des Know-How und/oder der Spezifikationen des Kunden erfolgte.
7. Verjährung der Kundenansprüche nach Ziffer VI 6
7.1 Ansprüche des Kunden nach Ziffer VI 6 verjähren innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrenübergang.
7.2 Die Regelung in vorstehender Ziffer gilt nicht, soweit die Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SGS beruhen, ein Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, im Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall einer anderen weitergehenderen zwingenden gesetzlichen Haftung; im Übrigen bleibt § 444 BGB unberührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen der SGS Feinwerktechnik GbR gültig ab 01.07.2024
I. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB genannt) gelten für alle Verträge zwischen der SGS Feinwerktechnik GbR (nachfolgend SGS genannt) und Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Kunde genannt) über Leistungen der Herstellung und Lieferung, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht noch einmal gesondert erwähnt werden. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese AGB gelten auch dann, wenn SGS in Unkenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Geschäftsbedingungen den Auftrag ausführt. Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn SGS diesen ausdrücklich in schriftlicher Form zugestimmt hat.
II. Vertragsschluss, Schriftform und Leistungsumfang
1 Angebote von SGS sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung eines Auftrags bzw. einer Bestellung oder konkludent durch Ausführung des Auftrags bzw. der bestellten Lieferung zustande.
2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und SGS ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser AGB. Ergänzungen und Änderungen des geschlossenen Vertrags sowie der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung diesesr Schriftformklausel. Der Schriftform genügt auch die telekommunikative Übermittlung – insbesondere per E-Mail.
3 Vom Leistungsumfang sind nur ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbarte Leistungen und Lieferungen erfasst. Zusatzleistungen sind weder geschuldet noch vom Preis erfasst. Für den Fall, dass die Parteien uneinig darüber sind, ob bestimmte Leistungen Teil des beauftragten Leistungsumfangs sind oder ein Nachtrag abzuschließen ist, ist SGS zur Leistungsverweigerung berechtigt.
4 Es ist ausschließlich Angelegenheit des Kunden, die Tauglichkeit der Produkte von SGS für seine Zwecke (einschließlich der Zwecke seiner Abnehmer) zu prüfen. Eine Haftung für die Tauglichkeit der Produkte von SGS für die Zwecke des Kunden setzt voraus, dass SGS die Tauglichkeit schriftlich bestätigt oder garantiert hat.
5 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Druckschriften dienen nur der Veranschaulichung und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; an diesen stehen Eigentums- und Urheberrechte ausschließlich SGS zu. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Die darin enthaltenen Abbildungen sind nur Näherungswerte. Abweichungen bleiben uns vorbehalten. Der Kunde übernimmt für die von ihm zu liefernden Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Lehren, Muster usw. die volle Verbindlichkeit. Mündliche Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
6 SGS ist berechtigt, Subunternehmer zur Leistungserbringung einzusetzen. Soweit die Leistungserbringung durch den jeweiligen Subunternehmer eine Überlassung von vertraulichen Informationen des Kunden erfordert, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass diese zum Zweck der Leistungserbringung von SGS an den Subunternehmer weitergegeben werden dürfen. SGS verpflichtet sich dabei, vor einer Weitergabe jeweilige Subunternehmer darauf hinzuweisen, dass er zur vertraulichen Behandlung der ihm überlassenen Informationen verpflichtet ist.
III. Preise
1 Sämtliche Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und Verpackungskosten sowie sonstigen Spesen.
2 Lieferungen erfolgen FCA (Incoterms 2010) ab 82497 Unterammergau, In der Weide 9 bzw. 82442 Saulgrub, Dorfstr. 19.
3 Sofern nicht anders vereinbart, ist die Zahlung mit Rechnungsstellung fällig.
4 Der Kunde kommt mit seiner Zahlungsverpflichtung – unabhängig von einer Mahnung durch SGS – in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung die Zahlung leistet.
5 Wird eine fällige Forderung von SGS auch nach Zahlungserinnerung und Ablauf einer weiteren Frist von zwei Wochen nicht ausgeglichen, werden alle Forderungen von SGS aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden sofort zur Zahlung fällig. SGS ist dann berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder ausreichende Sicherheitsleistung auszuführen.
6 Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegenüber von SGS nur aufrechnen, wenn die Forderungen des Kunden unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind oder wenn es sich um eine Forderung des Kunden aus demselben Geschäftsverhältnis handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen eigener Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
IV. Preisänderungen
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist SGS berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen der Bestellung und der Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
V. Annulierungskosten
Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann SGS unbeschadet der Möglichekt, Vertragserfüllung zu verlangen oder einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, bis zu 10% des Netto-Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass SGS durch den Rücktritt kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
VI. Fristen, Termine, Verzug
1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, soweit sie von SGS bestätigt werden.
2 Fristen beginnen, soweit nicht anders vereinbart, mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen aus dieser und anderen Bestellungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden.
3 Die vereinbarten Fristen verlängern sich bzw. die vereinbarten Termine verzögern sich bei von SGS nicht zu vertretenden Behinderungen des Geschäftsbetriebs und/oder des Geschäftsbetriebs seiner Lieferanten oder Subunternehmer, insbesondere durch Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen sowie allen übrigen Fällen höherer Gewalt. Die Fristen verlängern bzw. die Termine verzögern sich um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Das Gleiche gilt bei Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen oder Betriebsmitteln, Mangel an Transportmöglichkeiten sowie bei nicht rechtzeitiger Belieferung durch Lieferanten, wenn diese Umstände nicht von SGS zu vertreten sind und soweit sie nachweislich auf die von SGS geschuldete Leistung von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von SGS nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Von SGS werden Beginn und voraussichtliches Ende derartiger Hindernisse dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für Fixgeschäfte.
4 Befindet sich SGS in Verzug, so muss der Kunde SGS, bevor er sich vom Vertrag lösen kann, schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen setzen.
VII. Gewährleistung
1 Im Fall eines Mangels, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden war, hat der Kunde einen Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung nach Wahl von SGS.
Die für die Nachbesserung/Nachlieferung anfallenden Kosten (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) sowie die Kosten für die Prüfung des Mangels trägt der Kunde.
Kann SGS einen seiner Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen, oder sind für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Kunde anstelle der Nachbesserung Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2 Der Kunde hat SGS etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3 Die Gewährleistungspflicht besteht nicht, falls
a) der Kunde den gemäß dem Vertrag herzustellenden und zu liefernden Gegenstand (nachfolgend Lieferungsgegenstand genannt) bzw. den gemäß dem Vertrag zu reparierenden Gegenstand (nachfolgend Reparaturgegenstand genannt) nicht gemäß dessen Bestimmung eingesetzt hat oder
b) vom Kunden ohne gesonderte schriftliche Zustimmung von SGS Veränderungen am Liefergegenstand bzw. Reparaturgegenstand vorgenommen werden.
4 Das Recht des Kunden auf Schadenersatz richtet sich nach den Voraussetzungen in Ziffer 8 und 9; § 444 BGB bleibt unberührt.
5 Ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung von nicht leistungsbezogenen Pflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB steht dem Kunden über die gesetzlichen Vorschriften hinaus nur dann zu, wenn er SGS zuvor schriftlich abgemahnt hat und die Pflichtverletzung dennoch von SGS nicht beseitigt wurde.
VII. Haftung auf Schadenersatz, Rückruf
1 Ansprüche des Kunden auf Aufwendungs- und Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind beschränkt auf Schäden, die von SGS oder einem seiner Erfüllungshilfen oder Auftragnehmer
a) vorsätzlich,
b) grob fahrlässig oder
c) im Fall von wesentlichen Vertragspflichten leicht fahrlässig
herbeigeführt wurden.
Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinn sind solche Pflichten von SGS, die die Rechte des Kunden, die dieser nach dem Inhalt und Zweck des mit SGS geschlossenen Vertrags hat, erfüllen sollen sowie solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des mit SGS geschlossenen Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertraut hat.
2 Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt auf Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung als bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typische Schäden vorhersehbar waren, es sei denn, SGS haftet wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten.
3 Die Haftung ist nach Grund und Höhe begrenzt auf die Haftpflichtversicherungsdeckungssumme von SGS.
4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn ein Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, im Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall einer anderen weitergehenderen zwingenden gesetzlichen Haftung.
IX. Verjährung
1 Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwölf Monaten seit Gefahrenübergang.
2 Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem Mangel stehen, verjähren innerhalb eines Jahres seit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangte bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
3 Die Regelungen in vorstehenden Ziffern 1 und 2 gelten nicht, soweit die Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SGS beruhen, ein Fall der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit vorliegt, im Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall einer anderen weitergehenderen zwingenden gesetzlichen Haftung. Im Übrigen bleibt $ 444 BGB unberührt.
X. Versuche, Serienteile
1 Versuche besonderer Art mit unseren Materialien erfolgen auf Kosten und Risiko des Kunden, Muster werden nur gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.
2 Sind Serienteile in Auftrag gegeben, so darf die Lieferung um eine angemessene Stückzahl unter- oder überschritten werden.
XI. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1 Der Kunde hat bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden oder damit in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten Klage bei dem Gericht zur erheben, das für den Sitz von SGS zuständig ist. SGS ist auch berechtigt am Sitz des Kunden zu klagen.
2 Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss der Regelungen über den Internationalen Warenkauf (CISG) sowie derjenigen Bestimmungen des deutschen Internationalen Privatrechts, die zur Anwendung einer ausländischen Rechtsordnung führen würde.
3 Soweit eine andere als die deutsche Sprachfassung dieser AGB existiert, ist ausschließlich die deutsche Sprachfassung rechtsverbindlich. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen dieser AGB, soweit hierüber eine deutsche Sprachfassung besteht.
4 Als Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen aus diesem Vertrag wird Unterammergau vereinbart.
XII. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus mit SGS geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von SGS.
2. Sollte eine der Bestimmungen in diesen AGB ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine der unwirksamen Bestimmung dem Sinn und Zweck und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahe kommende Bestimmung als vereinbart. Das gleice gilt im Fall einer Vertragslücke.
XIII. Besondere Bedingungen für Verträge über Herstellung und Lieferung Für die Herstellung und Lieferung gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen
1. Lieferung, Fristen, Termine
1.1 Lieferungen erfolgen FCA (Incoterms 2010) ab 82497 Unterammergau, In der Weide 9 bzw. 82442 Saulgrub, Dorfstr. 19.
1.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk von SGS verlassen hat.
1.3 Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und sich für ihn hieraus keine Gebrauchsnachteile ergeben.
1.4 Konstruktions- und Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand hierdurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Änderungen in diesem Umfang stellen ebenfalls einen Mangel dar.
1.5 Ist die Herstellung und Lieferung von Serienteilen in Auftrag gegeben, so ist SGS zu, dem Kunden zumutbaren, Abweichungen von den Bestellmengen in handelsüblichem Ausmaß berechtigt.
2. Transport- und Verkaufsverpackung, Entsorgung
2.1 Verpackungen werden Eigentum des Kunden
2.2 Der Kunde übernimmt die Verpflichtung, die Transportverpackung nach Lieferung in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten gemäß den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
2.3 Der Kunde stellt SGS von den Verpflichtungen nach § 4 der Verpackungsverordnung (Rücknahmepflicht für Transportverpackungen) und allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter, egal welcher Art, frei.
2.4 Der Anspruch von SGS auf Übernahme/Freistellung gemäß den vorstehenden Regelungen verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Lieferung.
2.5 Der Kunde weist SGS auf Verlangen nach, dass er organisatorische Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Transportverpackungen getroffen hat und wie diese im Einzelfall ausgestaltet sind. Hat er Entsorgungsverpflichtungen mit seinen Abnehmern oder anderen Dritten getroffen, so teilt er SGS dies auf Verlangen mit.
2.6 Die vorstehenden Regelungen in Ziffer 2.2 bis Ziffer 2.5 gelten entsprechend für Verkaufsverpackungen. Dies gilt jedoch nicht, soweit der Kunde (im Sinn von § 3 Abs. 11 Verpackungsverordnung) die Liefergegenstände in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert; in diesem Fall verbleibt es bei der Verpflichtung von SGS zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen sowie den weiteren Regelungen der Verpackungsverordnung.
2.7 Pendelverpackungen: Diese Verpackungen mit entsprechender Kennzeichnung sind Eigentum von SGS und müssen wieder zurückgeschickt werden. Andernfalls können von SGS die Kosten dafür an den Kunden verrechnet werden.
3. Abnahme und Gefahrenübergang
3.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Ist nicht ausdrücklich eine Anlieferung durch SGS vereinbart, so erfolgt die Übergabe am Sitz des Werkes von SGS.
3.2 Der Kunde hat den Liefergegenstand unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware auf vorhandene Fehler oder Falschlieferungen zu überprüfen. Zeigt sich hierbei oder später ein Mangel, hat er diesen SGS unverzüglich anzuzeigen. Auf die Folgen des § 377 Abs. 2 HGB wird hingewiesen.
3.3 Kommt der Kunde mit der Annahme des Kaufgegenstands in Verzug, so ist SGS nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
3.4 Die Gefahr geht mit Abholung des Liefergegenstands oder mit der Abgabe des Liefergegenstands an den Versand auf den Kunden über. Erklärt der Kunde, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Kunden über.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandener und noch entstehender Forderungen von SGS an den Kunden bleiben die Liefergegenstände Eigentum von SGS. Bei mehreren Forderungen gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits beglichen sind. Bei Hereinnahme von Wechseln und Schecks bleiben die Liefergegenstände bis zu deren Einlösung Eigentum von SGS.
4.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SGS berechtigt, die Liefergegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Liefergegenstände durch SGS liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich von SGS schriftlich erklärt wurde. SGS ist nach Rücknahme der Liefergegenstände zu deren Verwertung befugt. Der bei der Verwertung erzielte Erlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden nach Abzug angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
4.3 Die Verarbeitung der Liefergegenstände durch den Kunden erfolgt immer für SGS. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht SGS gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt SGS Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Warenwertes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstandene neue Sache gelten die gleichen Regelungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Wird die Ware mit anderen, nicht im Eigentum von SGS stehenden Sachen untrennbar vermischt, erwirbt SGS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Warenwerts zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so erwirbt SGS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung; der Kunde verwahrt das Miteigentum für SGS.
4.4 Es wird bereits jetzt vereinbart, dass dem SGS vom Kunden anteilsmäßig Miteigentum übertragen wird. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum verwahrt der Kunde für SGS. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren weiterveräußert oder verarbeitet, so tritt der Kunde hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung der Ansprüche von SGS die dem Kunden aus der Veräußerung oder Verarbeitung entstehenden Forderungen, einschließlich Umsatzsteuer, gegen seinen Abnehmer bzw. Auftraggeber mit allen Nebenrechten an SGS ab. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bzw. Auftraggebern bekannt zu geben und alle für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Erklärungen abzugeben und Unterlagen auszuhändigen. Weiterhin ist der Kunde auch verpflichtet, die Abtretung in schriftlicher Form zu wiederholen, sobald dies von SGS gefordert wird.
4.5 Der Kunde bleibt auch nach Abtretung der Forderung zur Einziehung dieser Forderung ermächtigt. Hiervon unberührt ist jedoch die Befugnis von SGS die Forderung selbst einzuziehen. SGS zieht die Forderung jedoch so lange nicht ein, als der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt ist oder seine Zahlungen völlig einstellt.
6.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als sie den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigen.
6.7 Der Kunde darf die Ware weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsorgane bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
5. Gewährleistung
5.1 Werden Erzeugnisse nach vom Kunden erhaltenen Konstruktionsunterlagen erstellt, haftet SGS ausschließlich für die Fertigung. Der Kunde trägt die Verantwortung für die von ihm zu liefernden Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Lehren, Muster usw.
5.2 Die Bezugnahme auf Zertifizierungen, DIN- oder CE-Normen sowie sonstige Beschreibungen der Ware beinhalten lediglich eine Warenbeschreibung. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von § 443 BGB muss ausdrücklich vereinbart werden oder als solche bezeichnet werden.
6. Gewerbliche Schutzrechte, Rechte an Unterlagen
6.1 Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gewährleistet SGS, dass die Liefergegenstände innerhalb Deutschlands frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend Schutzrechte genannt) sind.
6.2 SGS haftet nicht, wenn und soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn SGS Liefergegenstände im Auftrag und nach Plänen und Vorgaben des Kunden fertigt und die Verletzung von Schutzrechten auf den Plänen und Vorgaben des Kunden beruht, ferner dann, wenn der Kunde die Ware zweck- oder bestimmungswidrig anwendet, verändert oder zusammen mit von SGS nicht gelieferten Produkten einsetzt, und dadurch die Schutzrechtsverletzung eintritt. Für diese Fälle hat der Kunde SGS von allen Ansprüchen des Dritten im Innenverhältnis freizustellen.
6.3 Liegt ein Fall von Schutzrechtsverletzung vor, für den SGS haftet, so ist SGS berechtigt, nach seiner Wahl entweder
a) auf eigene Kosten ein Nutzungsrecht zu erwerben, so dass die Liefergegenstände weiter vertrieben werden können oder
b) die Leistungsgegenstände so zu verändern, dass sie Schutzrechte nicht mehr verletzen.
Ist SGS dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu.
6.4 Der Kunde hat SGS über die von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich zu informieren. Er hat SGS die Entscheidung über alle Abwehrmaßnahmen und Verhandlungen zu überlassen und SGS nach Kräften bei der Abwehr der Ansprüche zu unterstützen. Er darf die Verletzung nicht anerkennen, ohne dies vorab mit SGS abgestimmt zu haben. Stellt der Kunde aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen den Verkauf der Ware ein, so hat er den Dritten darauf hinzuweisen, dass damit kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
6.5 Sämtliche Rechte an allen Kalkulationen, Zeichnungen, Fließbildern, Dateien, Plänen und sonstigen Unterlagen, die von SGS gefertigt werden, verbleiben bei SGS, auch wenn die Fertigung unter Verwendung des Know-How und/oder der Spezifikationen des Kunden erfolgte.
7. Verjährung der Kundenansprüche nach Ziffer 6.6
7.1 Ansprüche des Kunden nach Ziffer 6.6 verjähren innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrenübergang.
7.2 Die Regelung in vorstehender Ziffer gilt nicht, soweit die Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SGS beruhen, ein Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, im Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall einer anderen weitergehenderen zwingenden gesetzlichen Haftung; im Übrigen bleibt § 444 BGB unberührt.